Corona: Die ev. Kirche informiert

CoronaUpdate zur Gestaltung kirchlichen Lebens

In Nordrhein-Westfalen ergeben sich ab Freitag, 20. August, neue Möglichkeiten für das gesellschaftliche und das kirchliche Leben. Ab diesem Zeitpunkt ist nur noch der Inzidenzwert 35 maßgeblich für den Schutz vor dem Coronavirus. Die bisherigen Inzidenzstufen von 0 bis 3 werden mit der neuen Coronaschutzverordnung abgeschafft. 

Grundsätzlich gilt ab einer Inzidenz von 35 die 3G-Regel, die für Geimpfte und Genesene in vielen Bereichen eine Rückkehr zur Normalität bedeutet. Alle anderen müssen dann einen negativen Test vorlegen, damit ihnen dieselben Einrichtungen und Angebote offenstehen.

Angesichts der fortgeschrittenen Immunisierung der Bevölkerung ist es das erklärte Ziel der neuen Corona-Schutzverordnung, „Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben zu setzen, die vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen“.

Dabei werden zur Bewertung des Infektionsgeschehens künftig nicht länger nur Inzidenzwerte herangezogen. Vielmehr dienen zur Bewertung der Lage ergänzend zur Zahl der Neuinfektionen die Zahl der Krankenhausaufnahmen, der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der Intensivbettenkapazität, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die Entwicklung des R-Wertes sowie der Grad der Immunisierung der Bevölkerung.

Für das kirchliche Leben bedeutet der Wechsel von den Inzidenzstufen zur 3G-Regel, dass auch bei einer Inzidenz über 35 vieles wieder möglich ist: Gottesdienste ohne Beschränkung der Platzzahl und ohne Mindestabstand, Verzicht auf Masken und Kontaktdatenerfassung. Ein lebendiges Gemeindeleben – trotz vielerorts steigender Infektionszahlen. Vor diesem Hintergrund und zum Schutz nicht immunisierter Menschen, zum Beispiel von Kindern und Jugendlichen, hält die westfälische Landeskirche es für sinnvoll, die 3G-Regel auch auf Gottesdienste in Innenräumen anzuwenden. Die neue Normalität, die jetzt in vielen Bereichen des Alltags gilt, soll auch in Kirchen und Gemeindehäusern Einzug halten.

Viele der Besucherinnen und Besucher in den Gottesdiensten sind bereits immunisiert, Kinder- und Jugendliche erfüllen bereits durch die regelmäßigen Tests in Schulen die Anforderungen von 3G. Allen anderen ist mit einem Negativtest die Teilnahme möglich. Sollte das im Einzelfall eine zu große Hürde sein, bleibt es den Gemeinden überlassen, alternativ oder zusätzlich Angebote zu Gottesdienst und Gebet zu machen, die sich an dem bis zum 19.08.2021 gültigen Schutzkonzept für Präsenzgottesdienste mit Abstand und Maskenpflicht orientieren.

Getestete Personen im Sinne der CoronaSchVO (§ 2 Absatz 8 Satz 2) sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.

Sofern die erforderlichen Tests für diejenigen, die grundsätzlich geimpft werden könnten, kostenpflichtig werden, könnte den Betroffenen im Blick auf die Teilnahme an Gottesdiensten die Übernahme der Kosten (etwa aus Diakoniemitteln der Kirchengemeinde) angeboten werden. Entscheidungen dazu treffen die zuständigen Presbyterien oder Leitungsorgane.

Eine Sonderregelung gibt es in der neuen CoronaSchVO in § 3 Absatz 13 zur Maskenpflicht bei Gesang: Beim gemeinsamen Singen darf die Maske nur abgenommen werden, wenn nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 ein PCR-Test erforderlich ist.

Grundsätzliches

Mit Wirkung zum 20. August 2021 tritt eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit einer Anlage zu Hygiene- und Infektionsschutzregeln in Kraft, die ihre Maßgaben zum Infektionsschutz neu ausrichtet. Es gilt:

1. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften orientieren sich bei den von ihnen aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung an den entsprechenden Regelungen der CoronaSchVO.

2. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Grundgedanken der Schutzkonzepte dieser Verordnung.

3. Kreise und Städte können auch für den kirchlichen Bereich Regelungen zum Infektionsschutz erlassen, die über die Vorschriften der CoronaSchVO hinaus gehen (§5 Abs. 2).

4. Die neuen Regeln ermöglichen mehr eigenverantwortliches Handeln. Zugleich ist „jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person“ verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt.

Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält die Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr (§ 4 Absatz 2 CoronaSchVO). Beschränkungen gelten generell nur noch, wenn der Inzidenzwert in einer Kommune und/oder landesweit über 35 liegt.

Aktuell bedeutet das für NRW, dass auch in Städten und Gemeinden mit niedriger Inzidenz unter 35 die verschärften Regeln gelten, weil der landesweite Wert über 35 liegt.

Die Beschränkungen entfallen wieder, wenn nach den Feststellungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen an fünf Tagen hintereinander unter dem Wert von 35 liegt.

Gottesdienste in geschlossenen Räumen
Bei einer Inzidenz über 35:
– Nachweis der Immunisierung oder Negativtest (nicht älter als 48 Stunden) erforderlich
– für Kinder bis zum Schuleintritt kein Test erforderlich
– schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten als getestete Personen
– kein Mindestabstand, keine Maskenpflicht
– keine Rückverfolgung der Kontaktdaten
– die zuständige Gemeinde regelt einmalig, z.B. in einem Beschluss des Presbyteriums, wie die Einhaltung der 3G-Regel am Eingang überprüft wird
– Wenn Menschen ohne PCR-Test, aber mit Schnelltest am Gottesdienst teilnehmen, werden diese gebeten, nicht mitzusingen. Alternativ kann die gesamte Gemeinde mit Maske singen.

Freiluftgottesdienste
Ab 2500 Personen und bei einer Inzidenz über 35 gilt neben der 3G-Regel eine Maskenpflicht (medizinische Maske) für Großveranstaltungen im Freien.

Trauerfeiern
Bei gottesdienstlichen Trauerfeiern gelten die Regelungen wie bei anderen Gottesdiensten.

Offene Kirche
Für das Angebot der Offenen Kirche greift die 3G-Regel nicht. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Maskenpflicht (medizinische Maske) in Innenräumen.

Kirchenmusik
Bei Inzidenz über 35:
– Immunisierungsnachweis oder Negativtest, bei Gesang als PCR-Test, erforderlich
– keine feste Begrenzung der Teilnehmendenzahl, sondern verantwortliche Anpassung an die Raumgröße
– regelmäßiges Lüften

Konfimandenarbeit
– im Rahmen des Schulbesuchs erbrachte Tests ausreichend
– bei maximal 20 Personen keine Maskenpflicht im Innenraum

Kinder- und Jugendarbeit
– im Rahmen des Schulbesuchs erbrachte Tests ausreichend
– bei maximal 20 Personen keine Maskenpflicht im Innenraum

Veranstaltungen/Sitzungen/Bildungsangebote/Gruppen und Kreise
Bei Inzidenz unter 35:
Verzicht auf medizinische Masken möglich, wenn in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind
Ab Inzidenz 35:
– generelle 3G-Regel in Innenräumen
– 3G-Regel und Maskenpflicht für Großveranstaltungen im Freien (ab 2500 Personen)
– regelmäßiges Lüften und der Raumgröße angepasstes Verhalten