Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Information der Hansestadt Warburg

Merkblatt über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
* Was darf ich verbrennen?
Es darf ausschließlich Baum-, Strauch- und Heckenabschnitt ab einer Menge von 2 m³ verbrannt werden.
* Wo darf ich verbrennen?
Das Verbrennen ist nur außerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile und Kurgebiete erlaubt.
* Wann darf ich verbrennen?
Das Verbrennen ist ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 30. April zulässig, jeweils nur am ersten und zweiten Samstag eines Monats von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang.
* Wann und bei wem ist das Verbrennen anzuzeigen?
Das beabsichtigte Verbrennen ist mindestens einen Tag zuvor bei der Hansestadt Warburg, Tel. 05641/ 92-1212, anzuzeigen, damit von dort die Kreisfeuerwehrzentrale in Brakel über das Ausmaß sowie den Brandort und Zeitraum informiert werden kann.


Welche Regeln sind beim Verbrennen einzuhalten?

  1. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
    ▪ 100 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
    ▪ 50 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstige
    baulichen Anlagen,
    ▪ 20 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
    ▪ 5 m von befestigten Wirtschaftswegen.
    ▪ Im Umkreis von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen ist zusätzlich die
    Einwilligung der Flugleitung erforderlich.
  2. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche
    Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht
    eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder
    durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
  3. Die pflanzlichen Abfälle müssen zu Haufen aufgeschichtet werden und dürfen eine Höhe
    von 3,50 m nicht überschreiten.
  4. Die Haufen müssen von einem 5 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagraum,
    pflanzlichen Abfällen und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
  5. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen aufgeschichtet werden, so
    dass Vögel und Kleinsäuger, die darin Unterschlupf suchen, nicht gefährdet werden.
  6. Andere Stoffe (außer Papier), insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere
    Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
  7. Bei starkem Wind darf nicht gebrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem
    starkem Wind unverzüglich zu löschen.
  8. Das Feuer ist ständig von einer volljährigen Person zu beaufsichtigen. Sie darf den
    Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
  9. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde
    abzudecken.
  10. Der Strauch- und Baumschnitt kann auch das ganze Jahr über in der Zeit von 9:00 –
    13:00 Uhr auf dem Betriebshof des Entsorgungsunternehmens Lobbe in ScherfedeRimbeck, Auf der Hellbecke 2, kostenlos abgegeben werden. Die genauen Termine finden
    Sie unter https://abfallservice.kreis-hoexter.de/kundencenter/werststoffsammlung/index.html.
    Für wen gelten Sonderregelungen?
    Sonderregelungen gibt es für das Verbrennen von schlagabraumähnlichen Abfällen, die in
    Baumschulen, Gärtnereien und beim Obstanbau sowie bei der Unterhaltung von Straßen
    und Gewässern anfallen und für das Verbrennen von Stroh.
    Für das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW,
    Nebenstelle Staatl. Forstamt Bad Driburg – Neuenheerse, Tel. 05259 / 9865-0, zuständig.
    Sofern landwirtschaftliche Produkte, wie beispielsweise Stroh, verbrannt werden sollen, ist
    vorab die Landwirtschaftskammer NRW zu informieren. Kreisstelle Höxter, Tel. 05272 /
    3701-0